04.05.2017

Informationen zum Erbvertrag und Testament mit Auslandsberührung

Bei der Gestaltungspraxis von Testamenten und Erbverträgen häufen sich die Fälle mit Auslandsberührung. Hier gilt jedoch nicht automatisch deutsches Recht und es ist frühzeitig im Einzelfall zu prüfen, welche Regelungen existieren und welche Schritte zu gehen sind, damit auch tatsächlich Ihr Letzter Wille zur Anwendung kommt.

Rechtsanwältin Sonja Reiff hat dieses Thema in einem neuen Fachbeitrag zum Erbrecht auf der Website unserer Kanzlei SELZER REIFF Rechtsanwälte Notar, Frankfurt, ausführlicher aufbereitet und erklärt, worauf Sie achten sollten.

Es muss zuerst geklärt werden, ob bereits ein Rechtsrahmen für das Erbe zwischen den beteiligten Staaten besteht und nach welchem Recht sich die Erbfolge regelt.

In der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland und Dänemark gilt seit August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung. Bilaterale Abkommen, meist in Form von Staatsverträgen, bestehen beispielsweise mit der Türkei, dem Iran und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion.

Bei erbrechtlichen Fragestellungen mit Auslandsbezug empfehlen wir in jedem Fall eine Erstellung des Testaments oder Erbvertrages durch einen fachkundigen Notar sowie die nachfolgende notarielle Beurkundung.

Den ausführlichen Fachartikel zum Thema Erbvertrag und Testament mit Auslandsberührung können Sie hier einsehen:

Erbrecht und Testament mit Auslandsberührung

 

Weitere Informationen und Artikel zum Thema Erbrecht finden Sie hier:

Notar Frankfurt – Erbrecht

Erbfall: Was ist zu tun und woran sollten Sie denken?

Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag

Testament und Pflichtteil: Enterbt – wem dennoch ein Anteil am Nachlass zusteht