26.11.2014
BVerwG: Keine Zweitwohnungssteuer auf als Kapitalanlage leerstehende Wohnung
Auf eine leerstehende Wohnung, die lediglich der Kapitalanlage dient (sogenanntes „Betongeld“), darf die Gemeinde keine Zweitwohnungssteuer erheben. Dies entschied nun abschließend das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 15.10.2014.
Die Zweitwohnungssteuer für eine leerstehende Wohnung darf nicht erhoben werden, wenn diese ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten werde, urteilten die Richter in Leipzig in gleich zwei Revisionsverfahren.
Zwar könne die Gemeinde grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und damit der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden kann. Wenn der Wohnungseigentümer jedoch glaubhaft machen kann, dass er die Wohnung ausschließlich als Kapitalanlage nutzt, sei eine Besteuerung unzulässig. In den vorliegenden Fällen war in den Wohnungen unter anderem jahrelang kein Strom und Wasser verbraucht worden.
Die kommentierende Pressemitteilung vom BVerwG zu den beiden Urteilen finden Sie hier:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=59
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