29.02.2016
Fünf Gründe für ein notarielles Testament
Oftmals vernachlässigt, jedoch wichtig: Mit einem Testament regeln Sie frühzeitig Ihren Nachlass, treffen Vorsorge, dass im Todesfall ihr tatsächlicher Wille berücksichtigt wird und ersparen mitunter auch Ihren Erben eine Menge Ärger und Aufwand. Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch unter Mitwirkung eines Notars verfasst werden. Welche Gründe für die Testamentserrichtung mit einem Notar sprechen, hat die Bundesnotarkammer in einer aktuellen Pressemeldung auf ihrer Homepage zusammengestellt.
Bei der Errichtung Ihres Testaments lässt der Gesetzgeber die Wahl: Sie können es eigenhändig erstellen oder Sie können einen Notar hinzu ziehen. Doch auch wenn das eigenhändige Testament auf den ersten Blick verlockend scheint – schnell erstellt und ohne offensichtliche Kosten – in vielen Fällen sprächen gute Gründe für die Errichtung eines notariellen Testaments, erklärt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. Aus meiner praktischen Erfahrung als Notarin in Frankfurt kann ich dem nur beipflichten.
Bei der Beurkundung eines notariellen Testaments ist eine fachkundige, individuelle Beratung inbegriffen, die auf Ihre speziellen Bedürfnisse eingeht und Ihnen hilft, diese rechtssicher zu formulieren sowie Formfehler zu vermeiden, die schlimmstenfalls sogar zur Ungültigkeit des Testaments führen können.
Notare sind verpflichtet, bei Testamentserrichtung die erforderliche Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu vermerken. Dies schafft Sicherheit und kann gerade bei gesundheitlich beeinträchtigten und hochbetagten Menschen spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Das notarielle Testament wird beim Zentralen Testamentsregister registriert. Somit ist sichergestellt, dass es im Erbfall leicht auffindbar ist und eine schnelle Testamentseröffnung erfolgen kann.
Der Notar kann auch über weitere Möglichkeiten wie z.B. den Erbvertrag beraten und Ihnen damit größere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachlassregelung eröffnen.
Das notarielle Testament kann Folgekosten sparen, wie beispielsweise für einen gebührenpflichtigen Erbschein.
Die Pressemeldung der Bundesnotarkammer finden Sie unter: http://www.bnotk.de/9:1090/Pressemitteilungen/2016/2016_01.html
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