12.12.2017
Hausverkauf nur mit notarieller Vollmacht
Nicht immer genügt eine einfache schriftliche Vollmacht, wenn Angehörige oder Vertrauensleute stellvertretend für eine andere Person persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten regeln sollen. Soll der Bevollmächtigte zum Beispiel ermächtigt werden, die Immobilie des Bevollmächtigten zu veräußern, wird der Gang zum Notar Pflicht.
Denn für den Verkauf von Immobilien und Grundstücken muss eine vom Notar beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegen, in der diese Anweisung ausdrücklich festgehalten ist. Alternativ genügt auch eine notarielle Generalvollmacht, die nicht nur zum Immobilienkauf oder –verkauf berechtigt, sondern zur Regelung von sämtlichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Eine nur privatschriftlich unterzeichnete Vollmacht reicht nicht aus, um einen Eintrag ins Grundbuch vornehmen zu lassen und den Kaufvertrag zu vollziehen.
Grundsätzlich ist das frühzeitige Ausstellen einer Generalvollmacht sowie auch einer Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung sehr zu empfehlen: als Vorsorge für den Fall, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig oder betreuungsbedürftig wird.
Hierüber informieren die Notare von Selzer Reiff interessierte Bürgerinnen und Bürger regelmäßig auf Informationsveranstaltungen und Telefon-Sprechstunden, z.B. der Notarkammer Frankfurt und der Frankfurter Rundschau. Ausführlicher legt Notarin Bettina Selzer das Thema auch in einem Fachartikel auf dieser Seite dar: Warum eine Patientenvorsorgevollmacht nicht erst im Alter ein Thema sein sollte
Fachberatung durch den Notar: Auf den Zeitpunkt und die Vertragsgestaltung kommt es an
Mit dem Verfassen einer Vollmacht alleine ist es meist nicht getan. Entscheidend ist auch, wann diese in Kraft tritt und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.
Gilt die Generalvollmacht beispielsweise erst mit Eintreten der Handlungsunfähigkeit, so muss beim Immobilienverkauf gegenüber dem Grundbuch zuerst nachgewiesen werden, wann genau die Handlungsunfähigkeit eingetreten ist. Dieser Nachweis muss zudem auch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, so dass von einer solchen Regelung dringend abzuraten ist.
Der Vollmachtgeber sollte daher die Vollmacht auf jeden Fall so gestaltet, dass sie im Außenverhältnis sofort gültig ist. Um einen vorzeitigen Missbrauch der Vollmacht auszuschließen, kann er beispielsweise verfügen, dass der Notar die Ausfertigungen der Vollmacht für den Bevollmächtigten Vollmacht nur an ihn persönlich aushändigen darf. So behält er, solange er voll handlungs- bzw. geschäftsfähig ist, die direkte Verfügungsgewalt. Der Bevollmächtigte weiß aber dennoch, wo er die Vollmacht findet, wenn der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann.
Der Vollmachtgeber kann zudem eine bereits erteilte Generalvollmacht jederzeit widerrufen.
Für eine Fachberatung, Entwurf und Beurkundung von General- und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen stehen Ihnen die Notare von Selzer Reiff gerne zur Verfügung. Informationen zu anfallenden Notargebühren finden Sie unter dem Punkt Notarkosten.
Tag-It: Generalvollmacht, Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Hausverkauf, Immobilienverkauf, Notar, notarielle Beurkundung, Vorsorge