30.06.2022
Informationen zum gesetzlichen Betreuungsunterhalt, Ehevertrag und Altersphasenmodell
Häufig kümmert sich in Familien einer der Ehepartner mehr um die Versorgung der Kinder als der andere. Kommt es später zur Scheidung, können ihm hierdurch wesentliche Nachteile entstehen. Mitunter sind diese sogar existenzbedrohend. Die gesetzlichen Regelungen zur Ehe werden dem meist nicht gerecht. Mit dem sogenannten Altersphasenmodell können Sie im Rahmen eines Ehevertrages vorsorgen.
Warum ist dies sinnvoll?
Im Falle einer Scheidung können nacheheliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entstehen. Ein häufiger Fall ist der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser ist nach Scheidung in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes an den Ehepartner zu zahlen, der das gemeinsame Kinder betreut und aus diesem Grund nicht oder nur reduziert arbeitet.
Über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus besteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils allerdings nur noch in Ausnamefällen. Der betreuende Elternteil muss dann in der Regel wieder seiner Berufstätigkeit im ausreichenden Umfang nachgehen, um sich alleine zu versorgen. Durch die Pause bzw. Reduzierung der Erwerbstätigkeit ist dies nicht immer einfach und oft mit finanziellen Einbußen verbunden.
In einem Ehevertrag können Sie individuelle Regelungen vereinbaren und über den gesetzlichen Rahmen hinaus vorsorgen. Neben Regelungen zum Güterstand (z.B. Modifizierung der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennungen) oder zum Versorgungsausgleich kann ein solcher vorsorgender Ehevertrag auch Absprachen zum nachehelichen Unterhalt enthalten, z.B. in Form eines Altersphasenmodells.
Im Altersphasenmodell wird festgelegt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der das oder die gemeinsamen Kinder betreuende Ehegatte verpflichtet ist, arbeiten zu gehen. Es kann in verschiedenen Stufen vereinbart werden, bis zu welchem Alter des jüngsten Kindes der Ehepartner gar nicht verpflichtet ist, zu arbeiten und ab welchem Alter er in welchem Umfang wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Mit der jeweiligen Reduktion der Arbeitszeit verknüpft sind entsprechende Unterhaltsansprüche.
Dies sichert den Ehepartner, der die Kinderbetreuung übernimmt, ab. Zugleich schafft es für beide Ehegatten Planungssicherheit, wenn es tatsächlich mal zur Scheidung kommen sollte.
Ausführlicher erläutert Notarin Sonja Reiff dieses Thema in einem neuen Fachbeitrag auf der Homepage unseres Notariats:
Ehevertrag – Betreuungsunterhalt und Altersphasenmodell
Zusätzliche Erläuterungen und Begriffserklärungen zum Thema Ehe und Familienrecht finden Sie auch in unseren Notar-Lexikon: