15.12.2014
Vollmacht Notar: Beurkundungen in Abwesenheit
Von Notarin Bettina Schmidt
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Person zu einer wichtigen Beurkundung nicht anreisen kann. Da stellt sich die Frage, ob nicht einem anderen Urkundenbeteiligten einfach eine Vollmacht erteilt werden kann.
Grundsätzlich kann eine Vollmacht sogar mündlich erteilt werden.
Allerdings verlangt das Gesetz in bestimmten Fällen, z. B. bei Vollmachten zur Gründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft oder zum Kauf einer Immobilie, notariell beglaubigte Vollmachten. Außerdem bestimmen einige Vorschriften (z. B. § 29 der Grundbuchordnung und § 12 des Handelsgesetzbuchs), dass alle beim Grundbuch und dem Handelsregister vorgelegten Vollmachten zum Zweck ihres Nachweises der notariellen Beglaubigung bedürfen.
Aus diesem Grund bieten sich zwei Lösungen des oben beschriebenen Falles an:
Die verhinderte Person erteilt zunächst mündliche Vollmacht zur Beurkundung, muss dann aber später bei einem Notar seiner Wahl den beurkundeten Vertrag nachgenehmigen. Nachteil: Der Vertrag ist schwebend unwirksam, bis der Notarvertrag nachgenehmigt ist.
Besser ist die zweite Lösung, wonach der verhinderte Beteiligte vor dem Termin bei einem Notar seiner Wahl eine Vollmacht beurkundet. Sinnvollerweise wird die Vollmacht von dem Notar entworfen, der auch den Kaufvertrag entworfen hat und beurkunden wird. Wenn die vorher notariell beurkundete Vollmacht dann im Termin zur Beurkundung vom Immobilienkaufvertrag oder zur Gründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft vorgelegt wird, sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite, dass der Kaufvertrag oder die Gründungsurkunde auch sofort wirksam ist.
Die Notargebühren für die Vollmacht richtet sich nach dem halben Wert des Rechtsgeschäftes, das durch die Vollmacht ermöglicht werden soll. Der Höchstwert beträgt dabei 1 Mio €. Anzusetzen ist eine 1,0 Gebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 21200 des seit 01.08.2013 geltenden GNotKG. Die Mindestgebühr beträgt 60,- € zzgl. Schreibauslagen und Umsatzsteuer. Für ein Rechtsgeschäft von 220.000,- € kostet eine Vollmacht z.B. 273 € netto.